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   BGH, 23.07.1991 - 5 StR 258/91   

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https://dejure.org/1991,2772
BGH, 23.07.1991 - 5 StR 258/91 (https://dejure.org/1991,2772)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1991 - 5 StR 258/91 (https://dejure.org/1991,2772)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - 5 StR 258/91 (https://dejure.org/1991,2772)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlungsverfahren - Aufklärung der Tat - Aufklärungsbeitrag - Täterbeitrag - Strafzumessung - Berücksichtigung der Umstände - Widerruf der Angaben - Widerruf in Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 325
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.02.1989 - 1 StR 808/88

    Voraussetzungen der Strafmilderung; Erfolgsaussicht eines gegen einen Dritten

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 258/91
    Entscheidend ist allein, daß der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Offenbarung (§ 31 Nr. 1 BtMG) zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; BGH bei Holtz MDR 1990, 678 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]; vgl. auch BGHR a.a.O. 4, 6, 16).
  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug; Erörterungsmangel zur Kronzeugenregelung

    Denn ein Wechsel im Aussageverhalten hindert die grundsätzliche Anwendung des § 46b StGB nicht, wenn der Wandel nachvollziehbar bleibt und der tatsächliche Aufklärungseffekt in der Hauptverhandlung festgestellt werden kann (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 40).
  • BGH, 06.03.2002 - 2 StR 491/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder

    Denn die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfüllt, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6; vgl. auch BGH StV 1992, 421; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20, zum Widerruf der zuvor im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben).
  • BGH, 16.09.2009 - 2 StR 253/09

    Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht (kein zwingendes Gebot der Nennung

    Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2009 aus, dass weder der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferanten nicht benannt hat noch, dass er seine Angaben später widerrufen hat (vgl. hierzu u. a. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11, 16, 20), der grundsätzlichen Anwendung des § 31 BtMG entgegensteht.
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